Der rechtliche Rahmen und die Sicherheit im Ausland, sind für Sie und Ihre Auszubildenden wichtig!
Das 2005 novellierte Berufsbildungsgesetz stärkt die Bedeutung internationaler Mobilität in der Berufsausbildung:
„Teile der Berufsausbildung können im Ausland durchgeführt werden, wenn dies dem Ausbildungsziel dient. Ihre Gesamtdauer soll ein Viertel der in der Ausbildungsordnung festgelegten Ausbildungsdauer nicht überschreiten." (BBiG, § 2 Abs. 3)
Das Auslandspraktikum ist bei der zuständigen Kammer anzuzeigen. Ab einer Praktikumsdauer von mehr als 8 Wochen ist ein Ausbildungsplan mit der Ausbildungsberatung abzustimmen (§ 76 Abs. 3 BBiG).
Unabhängig von der Dauer des Auslandsaufenthaltes müssen die Auszubildenden eine Freistellung vom Berufsschulunterricht beantragen. Im Ausland braucht keine vergleichbare Berufsschule besucht werden. Der versäumte Unterrichtsstoff muss selbstständig nachgearbeitet werden. Viele Berufsschulen bieten bereits E-Learning-Programme für solche Fälle an.