Formalitäten

Der rechtliche Rahmen und die Sicherheit im Ausland, sind für Sie und Ihre Auszubildenden wichtig!

Rechtliche Grundlage

Das 2005 novellierte Berufsbildungsgesetz stärkt die Bedeutung internationaler Mobilität in der Berufsausbildung:

„Teile der Berufsausbildung können im Ausland durchgeführt werden, wenn dies dem Ausbildungsziel dient. Ihre Gesamtdauer soll ein Viertel der in der Ausbildungsordnung festgelegten Ausbildungsdauer nicht überschreiten." (BBiG, § 2 Abs. 3)

Das Auslandspraktikum ist bei der zuständigen Kammer anzuzeigen. Ab einer Praktikumsdauer von mehr als 8 Wochen ist ein Ausbildungsplan mit der Ausbildungsberatung abzustimmen (§ 76 Abs. 3 BBiG).

Versicherung

  • Im Ausland bleibt der Sozialversicherungsschutz grundsätzlich bestehen. Die Arbeitnehmer*innen müssen ihre zuständige Krankenkasse hierfür über den Auslandsaufenthalt informieren. Für Länder, in denen EU-Recht gilt, ist eine A1-Bescheinigung zu Beantragen.
  • Die Berufsgenossenschaft muss bei einem beruflichen Auslandsaufenthalt informiert werden. Kommt es zu einem Unfall während des Auslandsaufenthaltes im Praktikumsbetrieb, ist wie bei einem Arbeitsunfall im regulären Betrieb die jeweilige Berufsgenossenschaft zuständig und umgehend darüber zu informieren. Daher ist es besonders wichtig, dass für das Auslandspraktikum kein Urlaub genommen bzw. erteilt wurde. Nur so besteht ein ausreichender Versicherungsschutz!
  • Zusätzlich muss eine Kranken-, Unfall-, Privathaftpflicht- und Betriebshaftpflichtversicherung für die Auszubildenden oder Facharbeiter*innen abgeschlossen werden. Diese gibt es als Versicherungspakete bei entsprechenden Anbietern und kosten etwas mehr als 1 Euro pro Tag. Die Krankenkassenkarten gelten innerhalb Europas. Die Situation für Länder außerhalb der EU müssen im Einzelfall geklärt werden, dies betrifft z. B. die Schweiz und Großbritannien.

Freistellung vom Berufsschulunterricht

Unabhängig von der Dauer des Auslandsaufenthaltes müssen die Auszubildenden eine Freistellung vom Berufsschulunterricht beantragen. Im Ausland braucht keine vergleichbare Berufsschule besucht werden. Der versäumte Unterrichtsstoff muss selbstständig nachgearbeitet werden. Viele Berufsschulen bieten bereits E-Learning-Programme für solche Fälle an.

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