Seit 2005 ist Rechtssicherheit gegeben. Das novellierte Berufsbildungsgesetz stärkt die Bedeutung internationaler Mobilität in der Berufsausbildung erheblich. Ausbildungsabschnitte, die im Ausland verbracht werden, werden rechtlich erstmals als gleichwertiger Teil einer Berufsausbildung im dualen System anerkannt, sofern sie dem Ausbildungsziel dienen.
„Teile der Berufsausbildung können im Ausland durchgeführt werden, wenn dies dem Ausbildungsziel dient. Ihre Gesamtdauer soll ein Viertel der in der Ausbildungsordnung festgelegten Ausbildungsdauer nicht überschreiten." (BBiG, § 2 Abs. 3)
Jedoch: Als Auszubildende*r hast Du keinen Rechtsanspruch auf einen Auslandsaufenthalt in der Ausbildung, Du benötigst immer die schriftliche Einverständniserklärung Deines Ausbildungsbetriebes.
Unabhängig von der Dauer des Auslandsaufenthaltes musst Du für die Zeit im Ausland eine Freistellung bei Deiner Berufsschule beantragen. Im Ausland muss keine vergleichbare Berufsschule besucht werden. Der versäumte Unterrichtsstoff muss selbstständig nachgearbeitet werden. Viele Berufsschulen bieten bereits E-Learning-Programme für solche Fälle an. Bitte denke daran, dass Du Dein Berichtsheft weiter führen musst.