Formalitäten

Rechtliche Grundlage

Seit 2005 ist Rechtssicherheit gegeben. Das novellierte Berufsbildungsgesetz stärkt die Bedeutung internationaler Mobilität in der Berufsausbildung erheblich. Ausbildungsabschnitte, die im Ausland verbracht werden, werden rechtlich erstmals als gleichwertiger Teil einer Berufsausbildung im dualen System anerkannt, sofern sie dem Ausbildungsziel dienen.

„Teile der Berufsausbildung können im Ausland durchgeführt werden, wenn dies dem Ausbildungsziel dient. Ihre Gesamtdauer soll ein Viertel der in der Ausbildungsordnung festgelegten Ausbildungsdauer nicht überschreiten." (BBiG, § 2 Abs. 3)

Jedoch: Als Auszubildende*r hast Du keinen Rechtsanspruch auf einen Auslandsaufenthalt in der Ausbildung, Du benötigst immer die schriftliche Einverständniserklärung Deines Ausbildungsbetriebes.

Versicherung

  • Informationspflicht gegenüber der Krankenkasse einhalten: Im Ausland bleibt der Sozialversicherungsschutz grundsätzlich bestehen. Der/die Arbeitgeber*in muss die zuständige Krankenkasse hierfür über den Auslandsaufenthalt informieren. Für Länder, in denen EU-Recht gilt, ist eine A1-Bescheinigung zu beantragen. Prüfe, ob es sich bei Deiner Krankenversicherungskarte um eine Europäische Krankenversicherungskarte handelt. Diese benötigst Du für Deinen Aufenthalt im Ausland.
  • Berufsgenossenschaft informieren: Die Berufsgenossenschaft muss bei einem beruflichen Auslandsaufenthalt informiert werden. Kommt es zu einem Unfall während des Auslandsaufenthaltes im Praktikumsbetrieb, ist wie bei einem Arbeitsunfall im regulären Betrieb die jeweilige Berufsgenossenschaft zuständig und umgehend darüber zu informieren.
  • Gültigkeit der Versicherungen überprüfen: Es ist dringend zu prüfen, ob Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherung auch im jeweiligen Zielland gültig sind. In den Ländern der EU und einigen weiteren Ländern, mit denen Deutschland Zusatzvereinbarungen abgeschlossen hat, ist dies unproblematisch (siehe www.dvka.de). Ansonsten sind Zusatzversicherungen abzuschließen. Zudem empfiehlt es sich, eine zusätzliche Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherung für den Auslandsaufenthalt abzuschließen.

Freistellung vom Berufsschulunterricht

Unabhängig von der Dauer des Auslandsaufenthaltes musst Du für die Zeit im Ausland eine Freistellung bei Deiner Berufsschule beantragen. Im Ausland muss keine vergleichbare Berufsschule besucht werden. Der versäumte Unterrichtsstoff muss selbstständig nachgearbeitet werden. Viele Berufsschulen bieten bereits E-Learning-Programme für solche Fälle an. Bitte denke daran, dass Du Dein Berichtsheft weiter führen musst.

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